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Ein schöner Lastwagen... 25.10.2010
In zwei parallelen Auseinandersetzungen vor dem Landgericht Heidelberg konnten wir Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen für einen Herzchirurgen mit Facharztreife durchsetzen. Obwohl der Bundesgerichtshof bei sogenannten "Verweisklauseln" üblicherweise Ärzte, die noch keinen Facharztabschluss haben, auf jede andere ärztliche Tätigkeit verweist, folgten die beiden Kammern des Landgerichts Heidelberg in diesem Fall unserer Argumentation. Aufgrund der langen Ausbildungsdauer von Fachärzten der Herzchirurgie ist ein Herzchirurg, der die Facharztreife erlangt hat, nicht auf eine andere ärztliche Tätigkeit verweisbar soweit er seine herzchirurgische Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
Das AG Karlsruhe hat eine Rechtsanwältin verurteilt, dem Opfer einer Internetabzocke Schadensersatz zu zahlen.
Die Gestaltung einer Onlineseite war so erfolgt, dass ein Besucher davon ausging, er fülle lediglich eine Anmeldung aus. Sodann forderte das Unternehmen, welches durch die Rechtsanwältin vertreten wurde, unter Berufung auf einen angeblichen Vertragsschluss Zahlungen.
Da der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit versteckt war, ging das Gericht von einem Betrug seitens des Unternehmens aus und verurteilte die Rechtsanwältin zu Schadensersatzleistungen.
Am Sonntag, den 13.09., fuhr unsere Mitarbeiterin Sandra Boschetti beim Schwarzwald Bike Marathon in Furtwangen mit. Die Strecke ging über 60 km und 1100 Höhenmeter.
Aufgrund der wenigen Höhenmeter war es von Anfang an ein sehr rasantes Rennen. Trotz der starken Konkurrenz wurde Frau Boschetti mit einer Zeit von 2 h 57 fünfte in der Gesamtwertung bei den Frauen und 3. in ihrer Klasse. 13.09.2009
Sollten Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, ist Ihnen bekannt, dass die Höhe Ihrer Beiträge vom jeweils nachzuweisenden Einkommen abhängig ist. Das Bundessozialgericht hat nun am 02.09.2009 entschieden, dass der Nachweis gesunkener Einnahmen gegenüber der Krankenkasse -mit der Folge niedrigerer Beiträge bis hin zum Mindestbeitrag- nur durch die Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides geführt werden kann. Bislang war offen, ob eventuell auch andere Unterlagen, wie Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen zum Nachweis geringerer Einnahmen ausreichend sind. Hierfür sprachen die Gesetzesmaterialien.
Denn in der Bundestagsdrucksache 12/3937 Seite 17 war festgehalten worden, dass der Nachweis "zum Beispiel" durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides erfolgen könne. Das Bundessozialgericht hat nun aus dieser expliziten Möglichkeit niedrigere Einnahmen nachzuweisen eine zwingende Voraussetzung gemacht. Der Nachweis niedrigerer Einnahmen ist daher nur noch durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides gegenüber der Krankenkasse möglich.
Dies bedeutet für Sie, dass Sie im Falle gesunkener Einnahmen und der bestehenden Möglichkeit hier aus resultierender niedrigerer Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung die persönliche Einkommenssteuererklärung so schnell wie möglich durch Ihren steuerlichen Berater erledigen lassen sollten, um alsbald in den Besitz des Einkommenssteuerbescheides zu gelangen. Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf die daraus resultierenden möglicheren niedrigeren Beiträge aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zu beachten ist allerdings, dass bei Selbstständigen ein Mindesteinkommen unabhängig vom real nachgewiesen Einkommen zugrunde gelegt wird. Dieses beläuft sich derzeit auf 1.260,00 Euro monatlich. Beim Nachweis niedrigerer Einnahmen als 1.260,00 Euro monatlich verbleibt es also bei diesem (fiktiven) Mindesteinkommen, das dann der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird.
Das Aktenzeichen des Bundessozialgerichts zu dieser Entscheidung lautet: B 12 KR 21/08 R. Der Terminsbericht des Bundessozialgerichts über den Termin vom 02.09.2009 kann hier als PDF-Datei eingesehen werden.
Sollten Sie Fragen zu diesem Problemkreis haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Martin Wittke (Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht) jederzeit gerne für deren Beantwortung zur Verfügung.
Rassek, Ehinger & Partner
Herr Rechtsanwalt Martin Wittke (Fachanwalt für Sozialrecht und Medizinrecht) vertrat am 30.06.2009 vor dem Bundessozialgericht in Kassel die Interessen einer baden-württembergischen Krankenversicherten, die sich in Tschechien günstig von einem Zahnarzt behandeln lassen wollte. Da zuvor keine Genehmigung nach den deutschen Richtlinien eingeholt worden war, stellte sich auf höchster juristischer Ebene die Frage, ob eine Behandlung im europäischen Ausland bei einem nicht deutschen Zahnarzt auch ohne eine solche Genehmigung durch die Kasse vorab möglich ist oder nicht. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass auch in solchen Fällen zuvor eine Genehmigung für die Behandlung bei der deutschen Krankenkasse einzuholen ist, allerdings sind die Genehmigungsvoraussetzungen gegenüber den deutschen Bestimmungen etwas abgeschwächt worden. So muss der nicht deutsche Zahnarzt keine hierfür in Deutschland vorgesehenen Formulare verwenden.
Hören Sie hierzu Rechtsanwalt Wittke in einem Hörfunkbeitrag des Hessischen Rundfunks vom 30.06.2009, der bundesweit ausgestrahlt wurde. Sie finden den Beitrag unter "Audio/Video".
Dr. Jan Ernest Rassek hält am 24. September 2009 auf dem Europäischen Anwaltsforum einen Vortrag über "Die deutsche Anwaltschaft bei den internationalen Gerichtshöfen". Das Europäische Anwaltsforum findet dieses Mal im Oberlandesgericht Köln statt.
Durch Urteil vom 24.09.2008 hat das Bundessozialgericht die bisherige leidige Praxis aufgegeben, wonach bei einer langfristigen unwiderruflichen, einverständlichen Freistellung die Sozialversicherungspflicht des Mitarbeiters, insbesondere die Krankenversicherungspflicht, entfallen soll. Die Freistellung kann also wieder ohne Einschränkung und ohne Nachteile widerruflich oder unwiderruflich vereinbart werden. Sofern durch die Freistellung Urlaubsansprüche oder Freizeitausgleichsansprüche für geleistete Überstunden erledigt werden sollen, ist es allerdings nach wie vor notwendig, die Freistellung unwiderruflich zu vereinbaren.
Bei der nur widerruflichen Freistellung muss der Mitarbeiter jederzeit damit rechnen, wieder an den Arbeitsplatz gerufen zu werden. Dies widerspricht dem Urlaubszweck.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG erlosch der Urlaubsanspruch zum Kalenderjahresende bzw. mit Ablauf des Übertragungszeitraumes spätestens zum 31.03. des Folgejahres, wenn er wegen einer fortdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte.
Diese Rechtslage hat sich nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009, dem das BAG zwischenzeitlich durch Urteil vom 24.03.2009 gefolgt ist, grundsätzlich geändert:
Danach können Urlaubsansprüche, die wegen Krankheit innerhalb eines Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im Folgejahr nicht genommen werden können, nicht verfallen. Jedenfalls der gesetzliche Mindestanspruch (24 Werktage) bleibt also weiterhin bestehen.
Bei einer mehrjährigen Erkrankung können sich deshalb Urlaubsansprüche über die Jahre hin ansammeln. Wenn es dann zu einer Beendigung durch Kündigung oder Erreichen der Altersgrenze kommt, kann der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung beanspruchen.
Insofern ist noch nicht entschieden, ob hier die regelmäßige Verjährung von drei Jahren hilft.
Das BAG hat im Hinblick auf diese neue Regelung auch keinen Vertrauensschutz gewährt, da eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof durch das LAG Düsseldorf bereits im August 2006 bekannt war.
Im Ergebnis stellt sich also nun bei dauererkrankten Mitarbeitern die Frage, ob nicht doch zum Mittel der Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen gegriffen wird, um das Entstehen weiterer Urlaubs- bzw. Abgeltungsansprüche zu verhindern.
Mit Urteil vom 23.06.09.Az.: VI ZR 196/08 hat der BGH die Klage einer Lehrerin abgewiesen, die sich gegen die Bewertung ihrer Person auf einer Web-Site durch Schüler zur Wehr gesetzt hatte. Der 6. Zivilsenat des BGH führte aus, dass im vorliegenden Fall das Recht auf informationielle Selbstbestimmung einerseits und das Recht auf freie Meinungsäußerung andererseits gegeneinander abzuwägen seien.
Bei dieser Abwägung sah der BGH das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin nicht konkret beeinträchtigt an. Bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit genieße die Klägerin nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre.
Wir weisen darauf hin, dass es stets Frage des jeweiligen Einzelfalls ist, ob die jeweilige Veröffentlichung von Daten im Internet zulässig ist oder nicht. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, so wenden Sie sich vertrauensvoll an die Rechtsanwälte Rassek, Ehinger & Partner.
Mit Urteil vom 05.06.09 (Az: IV ZR 144/09) hat der BGH entschieden, dass unbefugte, auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem fremden Grundstück sei als Beeinträchtigung des mittelbaren Besitzes des Grundstückseigentümers an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB zu qualifizieren. Dem an dem Grundstück Berechtigten steht ein Selbsthilferecht zu. Dieses Selbsthilferecht darf er grundsätzlich durch Einschaltung eines Abschleppunternehmens durchsetzen. Die Kosten für den Einsatz des Abschleppunternehmers hat regelmäßig der Falschparker zu tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die Wahrnehmung des Selbsthilferechts im Einzelfall verhältnismäßig sein muss. Wir sollten also nicht vorschnell ein Abschleppunternehmen beauftragen.
Für weitere Fragen in diesem Zusammenhang stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
I. Gründe für die Reformierung des Unterhaltsrechts
Mit dem neuen Unterhaltsrecht wurde auf zwischenzeitlich eingetretene gesellschaftliche Veränderungen und damit verbundene gewandelte Wertvorstellungen der Gesellschaft reagiert. Bei einer steigenden Ansatz von Ehescheidungen liegt überwiegend eine verhältnismäßig kurze Ehedauer vor. 50 % der geschiedenen Ehen sind kinderlos. Die Rollenverteilung in der Ehe hat sich zunehmend verändert, immer häufiger behalten beide Partner einer Ehe mit Kindern ihre berufliche Tätigkeit bei oder nehmen eine berufliche Tätigkeit nach einer erziehungsbedingten Unterbrechnung wieder auf. Es haben sich auch neue Familienstrukturen heraus gebildet. Eine größere Anzahl von Kindern wächst in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf oder wird von einem alleinerziehenden Elternteil betreut und erzogen. Durch die steigende Ansatz von Scheidungen gibt es immer häufiger Zweitfamilien mit Kindern. Dadurch reicht häufig das zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus um alle Unterhaltsbedürftigen zu versorgen.
II. Wesentliche Änderungen durch die Unterhaltsrechtsreform
1. Geänderte Rangfolge der unterhaltsberechtigten Personen
In einer Vielzahl von Unterhaltsfällen reichte das in der Praxis für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen für alle Unterhaltsberechtigten nicht aus. Dies führte vor dem 01.01.2008 zu einer Mangelfallberechnung. Dadurch erhielten minderjährige und privilegierte volljährige Kinder (volljähriges Kind bis zum 21. Lebensjahr in der Allgemeinen Schulausbildung und bei einem Elternteil wohnend) regelmäßig nicht den Regelbetrag und ein weiterer kindesbetreuender Elternteil aus einer Zweitehe oder aus einer nichtehelichen Verbindung fiel mit seinem Unterhaltsanspruch aus. Durch die neue Regelung und der geänderten Rangfolge wird den minderjährigen, sowie den volljährigen privilegierten Kindern ein Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten eingeräumt. Begründet wird dieser Vorrang damit, dass diese Kinder nicht in der Lage seien selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, während es anderen Unterhaltsberechtigten zuzumuten ist grundsätzlich selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen.
Im zweiten Rang befindet sich der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut. Dies ist unabhängig davon, ob dieser Elternteil verheiratet ist oder nicht. In gleicher Weise schutzbedürftig und mit dem gleichen Rang ausgestattet ist der Ehegatte der mit dem Unterhaltspflichtigen in langer Ehe zusammenlebt oder zusammen gelebt hat.
Im dritten Rang steht der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine gemeinsamen Kinder betreut.
2. Besserstellung kinderbetreuender, nicht miteinander verheirateter Eltern
Bis zur Reform war ein verheirateter betreuender Elternteil zur Aufnahme einer teilweisen beruflichen Tätigkeit erst dann verpflichtet, wenn das betreute Kind das 8. Lebensjahr erreicht hatte. Hingegen endete der Unterhaltsanspruch der Mutter, die mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratet ist, nach der alten gesetzlichen Regelung mit Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes (Ausnahme bei grober Unbilligkeit auch über das 3. Lebensjahr hinaus). Nach der ab 01.01.2008 geltenden Rechtslage wurden beide Unterhaltstatbestände, sowohl für den verheirateten als auch für den nicht verheirateten betreuenden Elternteil in Bezug auf die grundlegende Dauer der Betreuung minderjähriger Kinder und die Voraussetzungen zur Verlängerung der Betreuung nahezu inhaltsgleich ausgestaltet. Danach wird der Betreuungsunterhalt jeweils für mindestens 3 Jahre geschuldet und kann sich nach Billigkeitsgründen verlängern.
3. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder und die vereinfachte Kindergeldverrechnung
Die gesetzliche Definition des Mindestunterhalts knüpft an das einkommenssteuerrechtlich vorgegebene sächliche Existenzminimum an in Höhe von jährlich 3.648 €, das sind monatlich 304 €. Beibehalten wurden die 3 Altersgruppen in die minderjährige Kinder mit ihrem Bedarf eingeteilt werden. In Folge dieser Änderung wurde auch die Düsseldorfer Tabelle und sämtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte neu gefasst.
4. Stärkung der Eigenverantwortung nach Scheidung der Ehe
Der bisher im Gesetz verankerte Grundsatz der Eigenverantwortung nach Scheidung der Ehe wurde durch die Reform gestärkt. Die nachehelichen Unterhaltstatbestände wurden als Ausnahmetatbestände hervorgehoben. Neu eingeführt wurde eine Begrenzung dieser Unterhaltsansprüche dem Grunde und der Höhe nach bezogen auf alle nachehelichen Unterhaltstatbestände. Der Unterhaltsanspruch wurde reduziert auf den Grundsatz des ehebedingten Nachteilsausgleichs.
5. Übergangsregelungen
Sowohl die materiell rechtlichen als auch die verfahrensrechtlichen Übergangsvorschriften bestimmen, dass das neue Unterhaltsrecht ab dessen Inkrafttreten grundsätzlich auch bei bereits zuvor entstandenen Unterhaltsverhältnissen eingreift.
Quellenangabe Unterhaltsrechtsänderungsgesetz, Helmut Borth, FamRZ Buch Nr. 24, Gieseking Verlag 2007
Bei Fragen zum neuen Unterhaltsrecht wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Christian Schwer, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht
17. November 2008
Zum 01.01.2009 tritt das Gesetz zur Sicherung von
Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen(Forderungssicherungsgesetz - FoSiG -) in Kraft.
Anwendung der VOB/B
Durch den neu geregelten § 310 BGB kann die VOB/B unter gewerblich tätigen Personen/ Unternehmen oder Personen/Unternehmen die in der Baubranche selbständig, beruflich tätig sind, nur noch dann wirksam vereinbart werden, wenn sie insgesamt, ohne Abweichungen vereinbart wird.
Gegenüber Verbrauchern ist eine wirksame Vereinbarung unter Ausschluss der Inhaltskontrolle nach AGB-Recht nicht mehr möglich. Möglich ist allerdings, dass ein Verbraucher, etwa vertreten durch einen Architekten die VOB/B wirksam gegenüber dem Bauunternehmer vereinbaren kann.
Erleichterte Abschlagszahlungen
Soweit die VOB/B nicht vereinbart war, konnten Abschlagszahlungen bisher nur für in sich abgeschlossene Teile verlangt werden. Dies ist nun nicht mehr erforderlich. Künftig kann für jeden deutlichen Wertzuwachs durch die Leistung des Unternehmers eine Abschlagszahlung verlangt werden. Allerdings muss der Unternehmer in diesem Falle dem Bauherrn/Auftraggeber Sicherheit in Höhe von wenigstens 5% der gesamten Vertragssumme leisten. Bis dahin hat der Bauherr ein Zurückbehaltungsrecht.
Dies alles ist in § 632 a BGB (neu) geregelt.
Durchgriffsfälligkeit
In § 641 BGB wird neu geregelt, dass der Subunternehmer vom Generalunternehmer oder Bauträger dann Zahlung verlangen kann, wenn dieser seinerseits Zahlung vom Bauherrn/ seinem Auftraggeber erhalten hat oder wenn das Gewerk des Subunternehmers im Vertragsverhältnis zwischen dem Generalunternehmer/Bauträger und dem Bauherrn abgenommen wurde oder als abgenommen gilt.
Hierzu hat der Subunternehmer einen Auskunftsanspruch gegenüber seinem Vertragspartner.
Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln
In § 641 Abs. 3 BGB ist nun geregelt, dass bei Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des doppelten der für die Beseitigung des mangels erforderlichen Kosten geltend gemacht werden kann (bisher war dies wenigstens der dreifache Betrag).
Sicherheitsverlangen
§ 648 a BGB wird wesentlich vereinfacht:
Der Unternehmer kann vor und nach der Abnahme Sicherheit verlangen, unabhängig davon, ob Mängeleinreden bestehen oder nicht. In Absatz 5 ist nun geregelt, dass der Unternehmer eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit setzen kann und danach berechtigt ist, die Leistung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen. Es ist also keine Nachfristsetzung und Ankündigung der Vertragskündigung mehr erforderlich.
Schließlich ist der Unternehmer in diesem Falle berechtigt, die vereinbarte Vergütung für den nicht mehr auszuführenden Teil, abzüglich ersparter Aufwendungen (letztendlich den entgangenen Gewinn) zu verlangen. Hierbei wird gesetzlich vermutet, dass dies wenigstens 5% der auf die noch nicht erbrachte Werkleistung entfallenden Vergütung sind.
Stichtag
Die Neuregelungen gelten für Verträge, die nach dem 01.01.09 geschlossen werden
11.11.2008
Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Hierzu sieht das Gesetz zwei Befreiungstatbestände und einen besonderen Kündigungsschutz vor:
Beschäftigte haben das Recht, bis zu 10 Arbeitstagen der Arbeit fern zu bleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicher zu stellen.
Der Arbeitgeber wird in der Regel nach § 616 BGB für diese Zeit vergütungspflichtig sein, da der Mitarbeiter ohne Verschulden vorübergehend an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist.
In der Vertragspraxis ist zu beachten, dass § 616 BGB kein zwingendes Recht ist, d.h. Vergütungspflichten für diese Fälle vertraglich ausgeschlossen werden können.
Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise frei zu stellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Die Höchstdauer der Pflegezeit beträgt 6 Monate. Der Anspruch ist spätestens 10 Tage vor Beginn der verlangten Freistellung anzukündigen und gleichzeitig zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfange die Freistellung in Anspruch genommen werden soll.
Eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht, da die Verhinderung nicht nur kurzfristig eingreift.
Voraussetzung ist, dass im Betrieb in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt sind, wobei Auszubildende und Teilzeitkräfte mitzählen.
Während der Freistellung zur Pflege kann das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt
werden.
Zu unserem 25-jährigen Kanzleijubiläum hatten sich unsere Chefs ein ganz
besonderes "Gutsele" für uns ausgedacht: Das gesamte Kanzleiteam flog für drei
Tage nach Rom. Die Aufregung war groß! Was ziehen wir an, was nehmen wir mit?
Es darf nicht mehr als 15 kg Gepäck an Bord. Endlich war es dann so weit!
Am Samstag, den 12.04. nachmittags ging es los. Pünktlich fand sich die ganze Schar
am Flughafen in Söllingen ein. Mit einem Gläschen Sekt und Knabbereien wurde
unser Kanzleiausflug würdig begonnen. Abflug war am Spätnachmittag, so dass wir
am frühen Abend in Rom landeten.
Martina, unsere um alles besorgte Begleiterin, holte uns mit einem Bus ab und wir
konnten unser kleines gemütliches Hotel, das sehr zentral gelegen war, auch bald
beziehen. Durch die abendlichen Straßen von Rom ging es danach in ein typisch
italienisches Ristorante, wo wir uns durch einheimische Spezialitäten (Mozzarella,
Schinken, Pasta, Vino) so richtig durchschlemmen konnten. Ein Bummel durch das
nächtliche Rom zur pittoresk angestrahlten Fontani die Trevi und zur Spanischen
Treppe durfte natürlich auch nicht fehlen. Und auf keinen Fall konnten wir dem
genialen italienischen Eis, das uns aus jeder Ecke anlachte, widerstehen.
Trotz der doch recht langen Nacht waren am nächsten Morgen alle putzmunter
und voller Tatendrang. Im Frühstückszimmer herrschte ein lautes Geschnatter. Die
beiden Gruppen sammelten sich jeweils um Dr.Rassek der mit seinen
Schutzbefohlenen per Fahrrad das berühmte Weinstädtchen Frascati als Ziel
ausgewählt hatte. Eine kleine Truppe von 6 Leuten machte sich mit dem Fahrrad
über die legendäre „Via Appia“ auf den Weg.
Schon beim Anblick der verliehenen Drahtesel konnten wir erahnen, dass dies
keinesfalls eine leichte Tour werden würde. Nach mehreren unfreiwilligen, durch
pannenbedingte Zwischenstopps, kamen wir dann nach ca. 5-stündiger Radtour (35
km) in Frascati an.
In einem Restaurant nahmen wir dann dort ein ausreichendes Mittagessen zu uns. Für
die Rückfahrt haben wir für uns und die andere Gruppe noch ein paar süße
Leckereien eingekauft, die natürlich gut ankamen.
Die andere Gruppe machte sich zu Fuß auf eine Sightseeingtour durch Rom, betreut
von unserem Herrn Rechtsanwalt Wittke, der bewies, dass er nicht nur ein ein guter
Anwalt für Medizinrecht, sondern auch ein vortrefflicher Fremdenführer ist, auf den
Weg. Neben der Kirche Santa Maria Maggiore mit ihren beeindruckenden
mittelalterlichen Mosaiken führte uns der Weg zu San Pietro in Vincoli mit der
berühmten Moses-Statue Michelangelos. Mit dem Colosseum, dem
Konstantinsbogen und dem Forum Romanum erforschten wir das antike Rom. Unser
Weg führte bis hoch zum Kapitol, wo wir in einem Terrassenkaffee (Insidertipp von
RA. Wittke) Siesta hielten und von dort aus die gigantische Aussicht über Rom genossen.
Gestärkt ging es dann weiter zum Pantheon, Piazza Navona und Campo de Fiori,
Circus Maximus und natürlich auch zur Kirche S. Maria in Cosmedin mit der berühmten Bocca
della Verita. Natürlich haben wir alle den "Mund der Wahrheit" getestet. Alle blieben heil,
keinem wurde die Hand abgehackt.
Der Tag wurde beendet mit einer Rundfahrt durch Rom mit einem Sihtseeing Bus und in einem
kleinen urigen Restaurant, in dem noch die Mamma alle bekochte. Sie hatte alles im Griff und
hatte auch Obacht auf Dr. Ehinger, dass dieser auch bequem am Tisch saß. Ein Bummel über die
Piazza Navona zurück zum Hotel beendete auch unseren letzten Abend in Rom.
Lange nach Mitternacht begaben sich die meisten zur Ruhe. Ein paar Unermüdliche
- so hört man - ließen es sich jedoch nicht nehmen den jeweiligen Abend mit einer Pyjama-Party
zu beenden. Wer das wohl war?
Am letzten Tag besichtigten wir als krönender Abschluss gemeinsam den Petersdom mit
Michelangelos Meisterwerk, der himmlischen Kuppel, die päpstliche Krone der Peterskirche.
Wir waren tief beeindruckt von der Fassade, dem Platz und der Basilika. Viel zu kurz war die
Zeit um alle Sehenswürdigkeiten zu bestaunen, denn leider wartete der Flieger auf uns.
Allerspätestens seit der Romfahrt im April weiß auch das gesamte Kanzlei-Team Rassek.
Ehinger & Partner, dass Italien und -insbesondere Rom- immer eine Reise wert ist:
Dieses Wochenende wird ein unvergessliches Erlebnis für das gesamte Team bleiben!
Danke für diesen tollen Trip!!!
ste/sm Augusta Stern, Apil 2008
Bühl (red) - Die Zertifizierung "audit Beruf und Familie" hat die Bühler Anwaltskanzlei Rassek, Ehinger und Partner erfolgreich durchlaufen. Als erstes Unternehmen in Baden-Württemberg wurde die Kanzlei bei diesem Projekt vom Wirtschaftsministerium des Landes gefördert, teilte Rassek, Ehinger & Partner mit. Ziel der Zertifizierung ist es, die familiären Belange der Mitarbeiter besser mit den beruflichen Anforderungen in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund habe sich die Bühler Kanzlei verpflichtet, im Falle der Pflegebedürftigkeit von Angehörigen Heimarbeitsplätze einzurichten, die Arbeitszeiten würden flexibel den familiären Belangen angepasst und vieles weitere mehr. Badisches Tagblatt, 09. September 08
noch lachen sie... 21.09.07
Los geht's 21.09.07
Vorfreude 21.09.07
aufgerödelt 21.09.07
Lagebesprechung 21.09.07
Gemeinsam sind wir stark. 21.09.07
14.07.06
Ein Mann in einem Heißluftballon hat die Orientierung verloren. Er geht tiefer und sichtet eine Frau am Boden. Er sinkt noch weiter ab und ruft: "Entschuldigung, können Sie mir helfen? Ich habe einem Freund versprochen, ihn vor einer Stunde zu treffen; und ich weiß nicht wo ich bin." Die Frau am Boden anwortet: "Sie sind in einem Heißluftballon in ungefähr 10 m Höhe über Grund. Sie befinden sich auf dem 49. Grad, 28 Minuten und 11 Sekunden nördlicher Breite und 8. Grad, 28 Minuten und 58 Sekunden östlicher Länge."
"Sie müssen Sachbearbeiterin im mittleren Dienst sein" sagt der Ballonfahrer.
"Bin ich", antwortet die Frau, "woher wissen Sie das?"
"Nun", sagt der Ballonfahrer, "alles was sie mir sagten ist technisch korrekt, aber ich habe keine Ahnung, was ich mit Ihren Informationen anfangen soll, und Fakt ist, dass ich immer noch nicht weiß, wo ich bin. Offen gesagt, waren Sie keine große Hilfe. Sie haben höchstens meine Reise noch weiter verzögert."
Die Frau antwortet: "Sie müssen im Höheren Dienst tätig sein."
"Ja", antwortet der Ballonfahrer, "aber woher wissen Sie das?"
"Nun", sagt die Frau, "Sie wissen weder wo Sie sind, noch wohin Sie fahren. Sie sind aufgrund einer großen Menge heißer Luft in Ihre jetzige Position gekommen. Sie haben ein Versprechen gemacht, von dem Sie keine Ahnung haben, wie Sie es einhalten können und erwarten von den Leuten unter Ihnen, dass sie Ihre Probleme lösen. Tatsache ist, dass Sie nun in der gleichen Lage sind, wie vor unserem Treffen, aber merkwürdigerweise bin ich jetzt irgendwie schuld. 09. 08. 2007
"Umweltfreundliche" Paketen, Bomben, Panzer und Granaten.
Auch der Krieg soll endlich umweltfreundlich werden. Der britische Rüstungskonzern BAE Systems, einer der größten Waffenlieferanten weltweit, will dafür sorgen, dass man sich künftig mit bleifreier Munition umbringt und Kriegsgegner mit Raketen aufeinander feuern, die weniger umweltschädliche Stoffe enthalten. Die Waffenschmiede hat der "Sunday Times" zufolge ihr gesamtes Vernichtungsarsenal durchleuchtet, um es möglichst energiesparend, klima- und umweltfreundlich zu gestalten. Die Initiative für den grünen Krieg wird von BAE-Direktorin Debbi Allen offensiv begründet: "Da Kriegswaffen ohnehin eingesetzt werden, sollten wir wenigstens versuchen, sie für die Anwender so sicher wie möglich zu machen, um Kollateralschäden zu begrenzen und die Umwelt zu schonen."
Beim Öko-Design wird nichts augespart: Gepanzerte Fahrzeuge sollen weniger CO2 ausstoßen und mit sparsamen Hybridmotoren fahren. Angedacht sind auch Granaten, die beim Abschießen weniger Rauch produzieren und kompostierbare Abfälle hinterlassen. Selbst den Kriegslärm haben die Rüstungsmanager nicht vergessen. "Leisere Sprengköpfe" stehen mit auf der Wunschliste von BAE.
Die Reaktionen auf die Umwelt-Kur waren eher undankbar. Die englische "Kampagne gegen Waffenhandel" erklärte: "BAE versucht, sich einen ethischen Anstrich zu geben, aber sie produzieren Waffen, um Menschen umzubringen, und es ist lächerlich zu glauben, sie seien umweltfreundlich." Manfred Kriener, 10.10.06
Am 1.4.1986 trat Dr. Hans- Peter Ehinger als Rechtsassessor und frisch gebackener Doktor der Rechtswissenschaften in die Anwaltskanzlei Rassek ein, die gerade wenige Monate zuvor von der Eisenbahnstraße in die Bühlertalstraße umgezogen war.
Von dem Immobilienmagnaten Thomae und Partner, Freiburg, kommend,war er gerade frisch verheiratet und seine Frau Michaela erwartete ihr erstes Kind.
Wer konnte damals ahnen, welcher Glücksgriff mit ihm getan worden war !
Das Florett war seine Waffe, nicht der schwere Säbel. Ruhe, Gelassenheit und geradezu stoische Freundlichkeit setzten im Büro und bei der Mandantschaft neue Akzente, die gerne angenommen wurden.
Die neuen Herausforderungen der Spezialisierung nahm H P E energisch an und wurde als erster des Landgerichtsbezirks Baden-Baden Fachanwalt für Arbeitsrecht. Bis dahin hatte er aber noch eine Generalisten-Anwaltsausbildung erfahren, sodass er überall einsatzbereit und einsatzfähig war.
Ein " Fachidiot " ist HPE nie geworden, und neben der Juristerei bewältigt er vielfältige Aufgaben für die Gesellschaft, sei es als Kommunalpolitiker im Rebland oder
Fraktionsführer der Freien Wähler im Baden-Badener Stadtkreisparlament.
Auch sein Einsatz als Rotarier in Baden-Baden hat ihm viel
Anerkennung in der Gesellschaft gebracht.
Mit Michaela zusammen ist HPE überall ein gern gesehener Gast .
Sein Witz und seine Liebenswürdigkeit machen es unmöglich, mit ihm in Streit oder Fehde zu geraten. Seine Loyalität und Zuverlässigkeit sind absolut fundamental!
Bleib gesund und wirke noch viele Jahre weiter, mit Dir zusammen zu arbeiten ist eine Freude, Deine Freundschaft zu erfahren ist ein Geschenk !
Für alle Mitarbeiter und Mandanten bist Du eine Säule dieser Kanzlei !!! Dr. Jan Ernest Rassek, 30. März 2006
Am 1.4.1986 trat Frau Raschke-Fillinger in die Dienste unserer Kanzlei. Sie war beileibe keine Unbekannte, da sie schon einige Jahre zuvor zusammen mit RA Dr. Rassek in der Kanzlei Geisenhainer gearbeitet hatte, wo sie auch ihre
Lehrzeit verbachte. Unter anderem war sie bei dem Schreiben der Entwürfe der Promotionsarbeit von Dr. Rassek 1981 eine zuverlässige Stütze, sodass ihr Eintritt in unsere Kanzlei mit großer Freude vermerkt wurde.
Ihre gepflegte Erscheinung, ihre ruhige, bei aller Hektik stets besonnene Art und vor allem ihre Bescheidenheit und außerordentliche Arbeitsbereitschaft sind beispielgebend für eine gute Visitenkarte eines Anwaltsbüros.
Ob Anwalt oder Azubi – ihre Freundlichkeit ist konstant hoch, zu beanstanden gibt es bei ihr nichts. Am Telefon, in der Zwangsvollstreckung wie in der Schadensregulierung oder Buchhaltung, was es auch ist, erbringt sie überdurchschnittliche Leistungen und erweist vielfältige hohe Kompetenz.
Wer sie für einen Streber halten würde, liegt völlig falsch : bei Fahrten und Festen ist sie voll dabei – ihre Fröhlichkeit ist ansteckend und heiße Motoradfahrten sind ihr Elixier.
Bleiben Sie uns lange erhalten, liebe Frau Raschke-Fillinger, wir haben Ihnen viel zu danken !!!! Dr. Jan Ernest Rassek, 30. März 2006
Im Oktober auf der Tour de France,
da ließ der RASSEK dem Rest mal wieder keine Chance.
Schon im Zug, da wurde viel gelacht
und auch mal richtig einen draufgemacht!
Es muss dann her,
ein selbstgebrannter Likör.
Als wir waren bei Kilometer 20 unterwegs,
der Leader sagte: "Er habe Lust auf Keks!"
An Kekse hatte damals leider niemand gedacht,
drum wurden halt einfach die Gutzl's aufgemacht.
Geschwächt gestärkt radelten wir weiter ins Hotel,
dort mussten wir essen und trinken alle ganz schnell.
Zum Bahnhof à Wissembourg rein in die Pedale,
in der Bahn dann ging's weiter mit der Sekt-Randale.
Das Hauptfeld hängte er also hinter sich,
auch ab Karlsruh' ließ er seinen Verfolgern keinen Stich!
Und so war der RASSEK dann in Bühl
als Erster am Ziel
Heute zum Sechzigsten, da wollen wir Dir sagen,
- auch weil wir wissen, Gelb und Blau sind Deine Farben -
ab jetzt sollst Du dieses Trikot tragen.
Nun wünschen wir allseits gute Fahrt und damit viel Spaß;
Und gib auch weiterhin mächtig Gaaas!!!
- Ihr Verfolgerteam - Simone Schwab, 29. Dez. 2005
Rassek, Ehinger & Partner, März 06
Ausschnitte aus Unfall- und Zeugenberichten u.a. an Versicherungen:
Ich fuhr mit meinem Wagen gegen eine Leitschiene, überschlug mich und prallte gegen einen Baum. Dann verlor ich die Herrschaft über meinen Wagen.
Im gesetzlich vorgeschriebenen Höchsttempo kollidierte ich mit einer unvorschriftsmäßigen Frau, die in der entgegengesetzten Richtung fuhr.
Ich bitte um Stundung der Kaskoprämie. Seit mein Mann gestorben ist, fällt es mir sehr schwer, mein kleines Milchgeschäft hochzuhalten.
Mein Dachschaden wurde, wie vorgesehen, am Freitagmorgen behoben.
Da sich der Fußgänger nicht entscheiden konnte, nach welcher Seite er rennen sollte, fuhr ich oben darüber. zum gesamten Artikel Rassek, Ehinger & Partner, März 2006
Auch diese Frage war nach Einführung des Schuldrechtsbereinigungsgesetzes und der nun dort neu geregelten Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen äußerst streitig.
Das BAG hat nun durch Urteil vom 04.03.2004 entschieden, dass Vertragsstrafenregelungen in Arbeitsverträgen, wenn sie rechtsprechungskonform formuliert sind, nach wie vor wirksam vereinbart werden können. Danach soll ein Bruttomonatsgehalt generell nicht unangemessen hoch sein. Sofern allerdings eine Probezeit vereinbart ist und die Kündigungsfrist in der Probezeit nur 2 Wochen beträgt, soll die Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt in der Regel unwirksam, da zu hoch, sein. Die Vertragsstrafenregelung ist dann insgesamt unwirksam und wird von den Arbeitsgerichten nicht mehr (so die bisherige Praxis) auf einen angemessenen Betrag reduziert.
Bei Vereinbarung einer Probezeit mit nur 2-wöchiger Kündigungsfrist soll die Vertragsstrafe sich deshalb auf den Vergütungsanteil beschränken, der auf die verkürzte Kündigungsfrist einfällt. Rassek, Ehinger & Partner, März 2006
Widerruf freiwilliger Leistungen im Arbeitsvertrag
Durch Urteil vom 12.01.05 hat das Bundesarbeitsgericht neue Anforderungen an die Widerrufbarkeit von freiwilligen Leistungen im Arbeitsvertrag gestellt:
Ausgangspunkt ist das ab 01.01.02 geltende Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Zeitgleich wurde das bis dahin geltende Gesetz zur Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen aufgehoben und in die neuen Schuldrechtsregelungen integriert. Gegenüber dem früheren Rechtszustand unterliegen nun auch arbeitsvertragliche Regelungen der Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen. zum gesamten Artikel Rassek, Ehinger & Partner, März 2006
Neuerungen im Arbeitsrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab 01.01.06: Steuerfreiheit bei Abfindungen entfällt
Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt werden, sind zwar nach wie vor sozialversicherungsbeitragsfrei, müssen nun aber voll versteuert werden. Lediglich die 1/5-Regelung für die Berechnung der Steuer bleibt erleichternd erhalten.
Ausnahme: Abfindungen, die aufgrund von Kündigungen aus dem letzen Jahr vereinbart werden, sofern hiergegen noch im Jahr 2005 Kündigungsschutzklage eingereicht wurde. zum gesamten Artikel Rassek, Ehinger & Partner, März 06
Durch Urteil vom 18.12. 2003 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis auch dann "freiwillig" löst im Sinne von § 1 144 I, Nr 1 SGB III, wenn er nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag abschließt, mit der Folge, dass grundsätzlich eine Sperrfrist verhängt wird, solange der Arbeitnehmer nicht nachweisen kann, dass die Arbeitgeberkündigung objektiv rechtmäßig, d.h. sozial gerechtfertigt war. Diesen Nachweis wird der Arbeitnehmer in den wenigsten Fällen führen können. zum gesamten Artikel Rassek, Ehinger & Partner, März 06
Durch Urteil vom 27.11.2003 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die bis dahin strittige Frage entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag, der am Arbeitsplatz oder im Betrieb abgeschlossen wurde, kein Haustürgeschäft im Senne des § 312 I1 Nr. 1 BGB n.F. ist. Der so abgeschlossene Aufhebungsvertrag ist also weder anfechtbar noch widerruflich. Der Aufhebungsvertrag muss auch keine dahingehende Belehrung (mehr) enthalten. Rassek, Ehinger & Partner, März 06
Im Jahre 1999 richtete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in Den Haag/Niederlande den Internationalen Strafgerichtshof für die Verfolgung der verantwortlichen Personen schwerer Gewaltverbrechen auf dem Gebiet des früheren Jugoslawien seit 1991 ein. Dieses UN-Tribunal wird voraussichtlich bis zum Jahre 2010 in Kraft bleiben.
Von 137 beim Internationalen Strafgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten waren bislang lediglich 3 deutsche Rechtsanwälte, am 09.10.2002 wurde auch der Bühler Rechtsanwalt Dr. Jan Ernest Rassek in die Liste der zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Die durchschnittliche Dauer eines Strafverfahrens beträgt ca. 1 Jahr. Derzeit befinden sich 45 Personen in Den Haag in Haft. 10 Beschuldigte befinden sich auf freiem Fuß. zum gesamten Artikel r/bo, 01.06.2005