Fahrten im privaten PKW unter Corona-Gesichtspunkten

Seit dem 02.11.2020 gelten wieder landesweite Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie.

Diese unterscheiden , was die Kontakte betrifft, nicht mehr zwischen Treffen im privaten oder öffentlichen Raum.

Diese Frage war allerdings im April diesen Jahres anders zu beurteilen: Hier war außerhalb des öffentlichen Raumes ein Zusammenkommen von bis zu fünf Personen unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen oder einer häusliche Gemeinschaft nach § 3 Abs.1 S.1 in Verbindung mit Abs.2 Coronavo BW erlaubt. Was aber galt für die Teilnahme mit einem privatem PKW am öffentlichen Straßenverkehr?

Dies hat zwischenzeitlich das Amtsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 08.09.2020 (4 O Wi 177Js 68534/20) geklärt. So stellt der gemeinsame Aufenthalt in einem privaten PKW keinen Aufenthalt im öffentlichen Raum dar. Der öffentliche Raum im Sinne der Coronaverordnung ist der öffentliche Verkehrsraum im Sinne von § 2 LBO, öffentliche Verkehrsmittel oder öffentliche Gebäude soweit sie öffentlich zugängig sind, nicht aber private Wohnräume oder andere vom öffentlichen Raum klar abgegrenzte Bereiche (privater Garten/Terasse etc.)

Ein Privatfahrzeug ist nicht dem öffentlichen Raum zuzuordnen, auch wenn er am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Dies deshalb, weil über den Zugang zu einem privaten PKW nach dessen Nutzungszweck wie auch nach der Verkehrsanschauung ausschließlich der PKW Halter und/oder PKW Führer bestimmen.

Derzeit gelten wie eingangs erwähnt gleiche Beschränkungen für den privaten wie den öffentlichen Raum. Diese Unterscheidungen sollte aber bei einer etwaigen Änderung dringend beachtet werden!

Ihr Ansprechpartner*in bei Rassek & Partner mbB

Nach oben scrollen
Scroll to Top